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Grundsätze des Betreuungsrechts

1. Betreuungen sind verfassungswidrig, weil sie gegen die Grundrechte der Würde, der Eigentumsgarantien und der Freiheit ganz massiv verstoßen! (Feststellungen mehrerer höchstrichterlicher Urteile, z. B. des Bundesverfassungsgerichts vom 23.3.1998 mit der Garantie des Rechts auf die Freiheit einer Krankheit, oder mehrere Urteile...des Bayrischen Oberlandesgerichts auf der Grundlage der Rechtsprechung des BVG: FamRZ 1995, 510, FamRz 2006, 289, BtPrax 2003, 178 und BtPrax 2001, 79

Grundsatz: „Der Staat hat nicht das Recht, den Betroffenen zu erziehen, zu bessern oder zu hindern, sich selbst zu schädigen!“

2. Keine Betreuungen, sondern Einsatz von Bevollmächtigten! (§ 1896 BGB, 2)

3. Verbot von Begutachtungen gegen den eigenen Willen! (höchstrichterliche Urteile seit 1976)

4. Keine "Fern-Diagnosen" – nur eingehende Untersuchungen, falls gewollt! (FGG)

5. Verbot von Betreuungen gegen den eigenen Willen! (frühere höchstrichterliche Urteile, die nach § 28 FGG verbindlich sind, und § 1896 BGB, 1a, seit 2004)

6. Keine Berufsbetreuer, ihr vorübergehender Einsatz ist sofort wieder zu beseitigen! (§ 1897 BGB, 6 und bedingt § 1901, 5 BGB)

7. Keine Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts! (verfassungswidrig nach Art 1 GG und höchstrichterlicher Rechtsprechung)

8. Verbot von sofortiger Wirksamkeit bzw. Vollziehbarkeit, da Betreuungen Ordnungs- und Zwangsmaßnahmen sind! (§ 24 FGG)

9. Betreuungen sind jederzeit aufzuheben, wenn die Voraussetzungen wegfallen! (§ 1908d BGB, 1 und § 1901, 5 BGB) „Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.“ (Art. 14 GG, 1) „Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig.“ (Art. 14 GG, 3)

 

 

Der Arbeitskreis Eltern für Kinder (e.V.) i.G. und Angabe der Internetadresse www.aefk.de will informieren!

 

Die rechtliche Seite zur induzierten Elternteilentfremdung und zum Umgangsboykott

Im Aufsatz Dipl.-Psychologin Beate Kricheldorf wurde bereits auf § 170 d StGB, Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht, hingewiesen. (Hiwis: § 170 d StGB ist im Rahmen der Strafrechtsreform" zu § 171 StGB geworden).

Wenden wir uns nun dem entsprechenden Kommentar zu, Karl Lackner, Strafgesetzbuchkommentar, 21. Auflage, C. H. Beck.

"...Die Vorschrift sichert den Fürsorge- und Erziehungsanspruch des (eigenen oder fremden) Kindes unter 16 Jahren und soll dadurch dessen ungestörte Entwicklung schützen. Die Tat ist ein konkretes Gefährdungsdelikt (2 vor § 13).

Randnummer 2

2. Die Fürsorge- oder Erziehungspflicht kann auf Gesetz (z. B. Eltern, Vormund, Pfleger) Vertrag (z. B. Pflegeeltern) oder öffentlich rechtlichen Aufgabenbereich (z. B. Sozialarbeiter des Jugendamtes); aber auch auf tatsächlichen Gegebenheiten (z.B. Aufnahme in eine Wohngemeinschaft, Prot 6, 1193; in eine eheähnliche Lebensgemeinschaft, NeE1) beruhen. Sie muss gröblich d. h. im erheblichem Umfang und im auffälligen Missverhältnis zur Leistungsfähigkeit des Täters, durch ein Tun oder Unterlassen verletzt werden; ein nur allgemeiner Mangel an Zuwendung zum Kind genügt nicht (MDR 79, 949). Häufig aber nicht notwendig (bei Holtz MDR 82, 809), wird erst eine Mehrzahl von Handlungen, die den Tatbestand zu einer Bewertungseinheit verbindet (BGHSt 8, 92; 10 vor § 52), den gröblichen Verstoß ergeben.

Randnummer 3

3. a) Eine erhebliche Entwicklungsschädigung liegt vor, wenn der normale Ablauf des körperlichen oder psychischen Reifungsprozesses dauernd oder nachhaltig gestört wird (bei Holtz MDR 82; 809). Die körperliche Entwicklung braucht nicht unbedingt durch eine unmittelbare Gesundheitsschädigung beeinträchtigt zu sein (Köln JR 68; 308). Für die psychische Schädigung kommt es nicht auf das Verfehlen der Integration in ein sozial-ethisches Normensystem als solches an, sondern auf die Beeinträchtigung des biologischen Entwicklungsprozesses, in dem sich die seelischen Fähigkeiten zur Bewältigung der Lebensaufgaben heranbilden (BT-Druck VI/3521 S. 16; einschr. Samson SK 6; str.); psychisch bedeutet daher dasselbe wie "seelisch" in § 20 (dort 3; kritisch zur Konkretisierung dieses Elements Harnack NJW 74, 1, 3). Ob die Schädigung auf fehlender Ernährung, Pflege oder ärztlicher Behandlung (dazu BT-DR. VI/3521 S. 21), auf psychische Beeinflussung oder Vernachlässigung oder auch der Verletzung von Abwehrpflichten, etwa der Duldung von Alkohol-(BGHSt 2, 348) oder Drogenmissbrauch beruht, macht keinen Unterschied, jedoch dürfte eine einmalige Pflichtwidrigkeit, durch die der Schutzbefohlene in die Gefahr der körperlichen Verletzung gerät, nicht genügen (KG JR 75, 297; Dippel LK 9 m.w.N.).

Karl Lackner, Strafgesetzbuchkommentar, 21. Auflage, C. H. Beck.

§ 223 b Misshandlung von Schutzbefohlenen

(1) Wer Personen unter 18 Jahren oder wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit Wehrlose, die seiner Fürsorge oder Obhut unterstehen oder seinem Hausstand angehören oder die von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen wurden oder durch ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis von ihm abhängig sind, quält oder roh misshandelt, oder wer durch böswillige Vernachlässigung seiner Pflicht, für sie zu sorgen, sie an ihrer Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter die schutzbefohlene Person durch die Tat in die Gefahr

1. des Todes oder einer schweren Körperverletzung (§ 224)
2. einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder PSYCHISCHEN Entwicklung bringt

Randnummer 4

4. Quälen ist das Zufügen länger dauernder oder sich wiederholender Schmerzen oder Leiden körperlicher oder seelischer Art (RG JW 38, 1879). Auch begehen durch unechtes Unterlassen (6 zu § 13) ist nicht ausgeschlossen.

Randnummer 6

6. Gesundheitsschädigung (5 zu § 223) liegt u. U, vor, wenn die gesunde Entwicklung beeinträchtigt oder gehemmt wird (RGSt 76, 371). Die dem Täter obliegende Sorgfaltspflicht kann auf denselben Gründen beruhen wie die Garantenstellung beim unechten Unterlassungsdelikt (6-15 vor § 13). Böswillig handelt, wer die Pflichtverletzung aus besonders verwerflichen Motiv, z. B. Bosheit, Hass, Eigensucht, Sadismus, nicht aber aus Gleichgültigkeit oder Schwäche, begeht (Niedermaier/StW 106, 388, 391); dieser Vorwurf erfordert sorgfältige Persönlichkeitsforschung (BGHSt 3, 20)


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Anmerkung AEfK :

Wer dem Kind die eigene Identität raubt, wer dem Kind psychische und/oder seelische Schäden zufügt, verstößt eindeutig gegen die vorgenannten §§ des StGB.

 

Die Erzeugung von P.A.S. (=Parental-Alienation-Syndrome, auch induzierte Ablehnungshaltung) raubt dem Kind die eigene Identität und führt zu psychischen und/oder seelischen Schäden, die u. U. lebenslange Folgen haben. Was als "Entfremdung" umschrieben wird ist in sehr vielen Fällen in Wirklichkeit P.A.S., dementsprechend müssten auch die Gerichte damit umgehen. D. h. es müsste ein kinderpsychiatrisches Gutachten erstellt werden, um das Ausmaß die Schädigung festzustellen. Um ein Fortschreiten (=Progrendienz) der Störung zu verhindern, muss eine Fremdunterbringung des Kindes (z.B. bei Verwandten des neutralen Elternteils) ernsthaft in Erwägung gezogen werden. Weiterhin muss über den Sorgeberechtigten, der für die Schädigung des Kindes verantwortlich ist, ein psychiatrisches Gutachten erstellt werden, (eine Weigerung muss den sofortigen Entzug der elterlichen Sorge nach sich ziehen).

Danach sind die Richter gefordert durch entsprechende Maßnahmen die weitere Schädigung des Kindes zu verhindern und die bereits entstandenen Schäden abzubauen. Wobei viele Richter eine Kindesschädigung zumindest billigend in Kauf nehmen, indem sie z. T. über Jahre untätig bleiben, obwohl zwingend umgehende Handlungen und Entscheidungen notwendig sind.

Hinweis:
Die vorgenannten Aussagen erfolgen in Anlehnung an Herrn Prof. Gardner.


 

Artikel 8 MRK // Artikel 3 UN-KRK // Artikel 4 UN-KRK // Artikel 5 UN-KRK // Artikel 9 UN-KRK // Artikel 6 GG // § 1626 BGB // § 1627 BGB // § 1629 BGB // § 1631 BGB // § 1684 BGB // § 1685 BGB // § 1666 BGB // § 1666a BGB // § 8a SGB VIII

Artikel 8 MRK

Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.

...
(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.

Artikel 3 UN-Kinderrechtskonvention

Wohl des Kindes

(1) Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.

(2) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem Kind unter Berücksichtigung der Rechte und Pflichten seiner Eltern, seines Vormunds oder anderer für das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen den Schutz und die Fürsorge zu gewährleisten, die. zu seinem Wohlergehen notwendig sind; zu diesem Zweck treffen sie alle geeigneten Gesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen.

(3) Die Vertragsstaaten stellen sicher,. daß die für die Fürsorge für das Kind oder dessen Schutz verantwortlichen Institutionen, Dienste und Einrichtungen den von den zuständigen Behörden festgelegten Normen entsprechen, insbesondere im Bereich der Sicherheit und der Gesundheit sowie hinsichtlich der Zahl und der fachlichen Eignung des Personals und des Bestehens einer ausreichenden Aufsicht

Article 3

1. In all actions concerning children, whether undertaken by public or private social welfare institutions, courts of law, administrative authorities or legislative bodies, the best interests of the child shall be a primary consideration.

2. States Parties undertake to ensure the child such protection and care as is necessary for his or her well-being, taking into account the rights and duties of his or her parents, legal guardians, or other individuals legally responsible for him or her, and, to this end, shall take all appropriate legislative and administrative measures.

3. States Parties shall ensure that the institutions, services and facilities responsible for the care or protection of children shall conform with the standards established by competent authorities, particularly in the areas of safety, health, in the number and suitability of their staff, as well as competent supervision.

Artikel 4 Verwirklichung der Kindesrechte

Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstigen Maßnahmen zur Verwirklichung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte. Hinsichtlich der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte treffen die Vertragsstaaten derartige Maßnahmen unter Ausschöpfung ihrer verfügbaren Mittel und erforderlichenfalls im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit.

Article 4

States Parties shall undertake all appropriate legislative, administrative and other measures for the implementation of the rights recognized in the present Convention. With regard to economic, social and cultural rights, States Parties shall undertake such measures to the maximum extent of their available resources and, where needed, within the framework of international co-operation.

Artikel 5 Respektierung des Elternrechts

Die Vertragsstaaten achten die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Eltern oder gegebenenfalls, soweit nach Ortsbrauch vorgesehen, der Mitglieder der weiteren Familie oder der Gemeinschaft; des Vormunds oder anderer für das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen, das Kind bei der Ausübung der in. diesem Übereinkommen anerkannten Rechte in einer seiner Entwicklung entsprechenden Weise angemessen zu leiten und zu führen.

Article 5

States Parties shall respect the responsibilities, rights and duties of parents or, where applicable, the members of the extended family or community as provided for by local custom, legal guardians or other persons legally responsible for the child, to provide, in a manner consistent with the evolving capacities of the child, appropriate direction and guidance in the exercise by the child of the rights recognized in the present Convention.

Artikel 9 UN-Kinderrechtskonvention

Trennung von den Eltern; persönlicher Umgang

(1) Die Vertragsstaaten stellen sicher, daß ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird, es sei denn, daß die zuständigen Behörden in einer gerichtlich nachprüfbaren Entscheidung nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften und Verfahren bestimmen daß diese Trennung zum Wohl des Kindes notwendig ist. Eine solche Entscheidung kann im Einzelfall notwendig werden, wie etwa wenn das Kind durch die Eltern. mißhandelt oder vernachlässigt wird oder wenn bei getrennt lebenden Eltern eine Entscheidung über den Aufenthaltsort des Kindes zu treffen ist.

(2) In Verfahren nach Absatz 1 ist allen Beteiligten Gelegenheit zu geben, am Verfahren teilzunehmen und ihre Meinung zu äußern.

(3) Die Vertragsstaaten achten das Recht des Kindes, das von einem oder beiden Elternteilen getrennt ist, regelmäßige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen, soweit dies nicht dem Wohl des Kindes widerspricht.

(4) Ist die Trennung Folge einer von einem Vertragsstaat eingeleiteten Maßnahme, wie etwa einer Freiheitsentziehung, Freiheitsstrafe, Landesverweisung oder Abschiebung oder des Todes eines oder beider Elternteile oder des Kindes (auch eines Todes, der aus irgendeinem Grund eintritt, während der Betreffende sich in staatlichem Gewahrsam befindet), so erteilt der Vertragsstaat auf Antrag den Eltern, dem Kind oder gegebenenfalls einem anderen Familienangehörigen die wesentlichen Auskünfte über den Verbleib des oder der abwesenden Familienangehörigen, sofern dies nicht dem Wohl des Kindes abträglich wäre. Die Vertragsstaaten stellen ferner sicher, daß allein die Stellung eines solchen Antrags keine nachteiligen Folgen für den oder die Betroffenen hat.

Article 9

1. States Parties shall ensure that a child shall not be separated from his or her parents against their will, except when competent authorities subject to judicial review determine, in accordance with applicable law and procedures, that such separation is necessary for the best interests of the child. Such determination may be necessary in a particular case such as one involving abuse or neglect of the child by the parents, or one where the parents are living separately and a decision must be made as to the child's place of residence.

2. In any proceedings pursuant to paragraph 1 of the present article, all interested parties shall be given an opportunity to participate in the proceedings and make their views known.

3. States Parties shall respect the right of the child who is separated from one or both parents to maintain personal relations and direct contact with both parents on a regular basis, except if it is contrary to the child's best interests.

4. Where such separation results from any action initiated by a State Party, such as the detention, imprisonment, exile, deportation or death (including death arising from any cause while the person is in the custody of the State) of one or both parents or of the child, that State Party shall, upon request, provide the parents, the child or, if appropriate, another member of the family with the essential information concerning the whereabouts of the absent member(s) of the family unless the provision of the information would be detrimental to the well-being of the child. States Parties shall further ensure that the submission of such a request shall of itself entail no adverse consequences for the person(s) concerned.

Artikel 6 GG

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

§ 1626 BGB

Elterliche Sorge, Grundsätze

(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).

(2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.

(3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.




§ 1627 BGB

Ausübung der elterlichen Sorge

Die Eltern haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes auszuüben. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen.



§ 1629 BGB

Vertretung des Kindes

(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 übertragen ist. Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der andere Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.

(2) Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1795 ein Vormund von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen ist. Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. Das Familiengericht kann dem Vater und der Mutter nach § 1796 die Vertretung entziehen; dies gilt nicht für die Feststellung der Vaterschaft.

(2a) Der Vater und die Mutter können das Kind in einem gerichtlichen Verfahren nach § 1598a Abs. 2 nicht vertreten.

(3) Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet, so kann ein Elternteil, solange die Eltern getrennt leben oder eine Ehesache zwischen ihnen anhängig ist, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen. Eine von einem Elternteil erwirkte gerichtliche Entscheidung und ein zwischen den Eltern geschlossener gerichtlicher Vergleich wirken auch für und gegen das Kind.



§ 1631 BGB

Inhalt und Grenzen der Personensorge

(1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.

(2) Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.

(3) Das Familiengericht hat die Eltern auf Antrag bei der Ausübung der Personensorge in geeigneten Fällen zu unterstützen.



§ 1684 BGB

Umgang des Kindes mit den Eltern

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.

(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.



§ 1685 BGB

Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen

(1) Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.

(2) Gleiches gilt für enge Bezugspersonen des Kindes, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (sozial-familiäre Beziehung). Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.

(3) § 1684 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Eine Umgangspflegschaft nach § 1684 Abs. 3 Satz 3 bis 5 kann das Familiengericht nur anordnen, wenn die Voraussetzungen des § 1666 Abs. 1 erfüllt sind.

§ 1666 BGB

Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.

(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere

1. Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,

2. Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,

3. Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,

4. Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,

5. die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,

6. die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.

(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.



§ 1666a BGB

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Vorrang öffentlicher Hilfen

(1) Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Dies gilt auch, wenn einem Elternteil vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Nutzung der Familienwohnung untersagt werden soll. Wird einem Elternteil oder einem Dritten die Nutzung der vom Kind mitbewohnten oder einer anderen Wohnung untersagt, ist bei der Bemessung der Dauer der Maßnahme auch zu berücksichtigen, ob diesem das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zusteht, auf dem sich die Wohnung befindet; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht, das dingliche Wohnrecht oder wenn der Elternteil oder Dritte Mieter der Wohnung ist.

(2) Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, dass sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen.



§ 8a SGB VIII

Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

(1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abzuschätzen. Dabei sind die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten anzubieten.

(2) In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass deren Fachkräfte den Schutzauftrag nach Absatz 1 in entsprechender Weise wahrnehmen und bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzuziehen. Insbesondere ist die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte bei den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die angenommenen Hilfen nicht ausreichend erscheinen, um die Gefährdung abzuwenden.

(3) Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen; dies gilt auch, wenn die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. Besteht eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen.

(4) Soweit zur Abwendung der Gefährdung das Tätigwerden anderer Leistungsträger, der Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder der Polizei notwendig ist, hat das Jugendamt auf die Inanspruchnahme durch die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten hinzuwirken. Ist ein sofortiges Tätigwerden erforderlich und wirken die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten nicht mit, so schaltet das Jugendamt die anderen zur Abwendung der Gefährdung zuständigen Stellen selbst ein.

 

 

 

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Stand: 15. Januar 2012 

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Stand: Montag, 02. April 2012.

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